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PSA-Verordnung (EU) 2016/425: Das müssen Sie wissen

Die neue PSA-Verordnung richtet sich an alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind. Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand, was sich ändert und worauf Sie achten sollten.

03/05/2019

Lesezeit

3 Minuten

Wichtiger Stichtag für Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsfachkräfte, Meister und Inhaber im Betrieb: Am 21. April 2019 endet die Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen EU-Verordnung rund um die persönliche Schutzausrüstung (PSA). Danach sind alle enthaltenen Vorschriften unbedingt einzuhalten. Dabei betrifft die Neure-gelung insbesondere die Inverkehrbringer, also auch Würth. Wir beantworten alle wichtigen Fragen rund um die PSA und sagen Ihnen, warum Sie bei uns gerade im PSA-Bereich in besten Händen sind.

Was wird in der PSA-Verordnung geregelt?

Die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 ersetzt seit 21. April 2018 die über 25 Jahre gültige Richtlinie 89/686 EWG. Die Verordnung regelt die Gestaltung von PSA, sowie das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union.

Wen betreffen die Änderungen hauptsächlich?

Die größten Auswirkungen hat die neue PSA-Verordnung dabei für die Inverkehrbringer von PSA, also auch für Würth. Ab dem 21. April 2019 dürfen nur noch Produkte in Verkehr gebracht werden, die der neuen PSA-Verordnung entsprechen. Die Vorgaben für Qualitätskontrolle und nachhaltige Qualitätssicherung wurden verschärft. Es gibt eine Vielzahl von formalen Anforderungen, die Würth erfüllen muss. Dabei bleibt das jeweilige Produkt unverändert.

Erforderliche Konformitätserklärungen werden selbstverständlich von Würth wie vorgeschrieben für jedes PSA-Produkt bereit gestellt und sind im Internet unter www.wuerth-documents.com zum Download bereit. Mit der Konformitätserklärung bestätigen wir, dass unsere Produkte den europäischen rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Wie setzt Würth die Verordnung um?

Nach dem Stichtag 21. April 2019 werden wir ausschließlich Produkte in Verkehr bringen, die alle Anforderungen der PSA-Verordnung erfüllen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen zur persönlichen Schutzausrüstung haben, helfen Ihnen unsere Verkäufer jederzeit gerne weiter.

Was ändert sich für mich als Kunde?

Grundsätzlich richtet sich die Verordnung an die Inverkehrbringer von PSA. Für Sie als Arbeitsschutzbeauftragter oder Gesamtverantwortlicher ergeben sich lediglich im Bereich Gehörschutz neue Anforderungen.

Schädlicher Lärm wurde mit der neuen PSA-Verordnung als irreversible Gesundheitsgefahr anerkannt. Der Gehörschutz gehört damit zu den Produktbereichen, die durch die neue PSA-Verordnung hochgestuft wurden von Risikokategorie II auf Kategorie III. Für alle Gehörschutzprodukte müssen daher künftig jährliche Unterweisungen der Mitarbeiter durchgeführt werden – wie für alle anderen Produkte der Kategorie III.

Auf diese Details sollten Sie beim Gehörschutz ebenfalls achten:

  • Bestimmen Sie die jeweilige Lärmbelastung in Ihrem Arbeitsumfeld.
  • Wählen Sie die passenden Gehörschutzprodukte aus. Achten Sie dabei auf die erforderliche Dämmleistung.
  • Geben Sie Hinweise für das korrekte Einsetzen der Gehörschutz-Stöpsel.
  • Berücksichtigen Sie die Arbeitsumgebung und mit ihr einhergehende Faktoren wie Bartwuchs oder Verschmutzungen. Diese können die Dämmleistung verringern.

Weitere Neuerungen aus dem Produktbereich PSA

Unabhängig von der PSA-Verordnung gibt es eine weitere Neuregelung, die Sie kennen müssen. Diese betrifft den Bereich der Schutzhandschuhe. Bedingt durch die Überarbeitung der EN 388:2003 kommt es hier zu neuen Prüfungen und Markierungen von Schutzhandschuhen ensprechend der Vorgaben der neuen EN 388:2016: Ausführliche Informationen dazu erfahren Sie demnächst in unserem Magazinbeitrag "EN 388:2019-03: Ihr Gradmesser für Schutzhandschuhe".

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